Was ist eine Alltagshilfe / Betreuungskraft nach § 43, 53, 45 b SGB XI?

Kurz gesagt, man macht alles, was der Pflegedienst nicht macht, wenn es dem §43,45,53b SGBXI entspricht!

Das Kapitel 11 im Sozialgesetzbuch regelt das Vorgehen eines Alltagsbegleiters/Betreuers.

Der Paragraph besagt, was man darf und was man nicht darf!

 

Erlaubt ist: 

Hilfe beim Spazieren gehen, zum Arzt oder ins Krankenhaus begleiten, insbesondere Betreuung z.B. von Personen mit Demenz, Parkinson, Schlaganfall, usw.

 

Nicht erlaubt nach § 45b SGB XI ist: 

Jede Art pflegerischer Tätigkeiten, dies schließt Duschen und Waschen von Kunden ein!

Haushalt machen: professionelles Putzen, Betten überziehen, abspülen, Kleider im Schrank einräumen, usw.

Wenn Reinigungstätigkeiten gewünscht werden, müssen diese in einem Reinigungsvertrag festgehalten werden.

Reinigungstätigkeiten fallen hauptsächlich unter Haushaltsnahe Dienstleistungen.

Dees Service bietet als eingetragenes Reinigungsunternehmen, diese Leistung unter einem anderen Vertrag an! Professionelle Reinigungsleistungen können nicht unter dem §43,53,45b in Rechnung gestellt werden.

Außerdem ist ein Alltagsbegleiter / Betreuer nach §43,45,53b kein Physiotherapeut.

D.h. er macht keine therapeutischen Übungen mit dem Kunden.

(Mobilitätshilfe beim Treppensteigen oder beim Spazieren gehen, ist etwas anderes.)

Ein Betreuer stellt auch keine Diagnose. Wenn während der Betreuung dem Betreuer ein kognitives Defizit auffällt, werden die Angehörigen informiert, wenn eine schriftliche Entbindung der Schweigepflicht besteht.

 

Die Leistung Alltagshilfe/Betreuungskraft nach § 43,53,45b SGB XI, kann über die Verhinderungspflege geltend gemacht werden.

 

Schweigepflicht

Nach §203 STGB haben Betreuungskräfte absolute Schweigepflicht. Diese gilt über den Tod hinaus.

Wenn Angehörige Informationen wünschen oder der Betreuer etwas mitteilen soll, muss der Kunde schriftlich die Betreuungskraft entbinden, sonst darf nach Strafgesetzordnung, keine Information freigegeben werden.

Nicht einmal, wenn der Angehörige eine Vorsorgevollmacht besitzt und somit der Bevollmächtigte ist!

Ein gesetzlicher Betreuer, der durch ein Betreuungsgericht festgesetzt wurde, muss seinen gültigen Betreuerausweis vorzeigen, sonst kann keine Information weitergegeben werden.